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Verwalterwechsel in WEG

Nicht selten kommt es vor, dass man mit seiner jetzigen Hausverwaltung unzufrieden ist. Z.B. wenn der Verwalter nicht erreichbar ist, die Interessen eines Miteigentümers gegenüber den Rest der Eigentümergemeinschaft bevorzugt oder wenn er teure oder unnötige Reparaturen/ Baumaßnahmen durchführen läßt. Dies sind nur einige der möglichen Gründe.

Nun möchten Sie so schnell wie möglich die Hausverwaltung wechseln.


Dazu sollten sie wissen, dass es zwei Möglichkeiten gibt.

1. Am einfachsten ist der Wechsel, wenn der Verwaltervertrag ausläuft. In der Regel sind Verwalterverträge auf 3 bis 5 Jahre begrenzt und werden nicht automatisch verlängert. Hier reichen zwei Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft aus. Ein Muster für entsprechende Beschlüsse stellen wir Ihnen gern zu Verfügung.

2. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Wohnungsverwaltung gestört ist, kann der Verwaltervertrag vorzeitig gekündigt werden. Dies ist der Fall, wenn die Aufgaben der Verwaltung nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden, z.B. bei verspäteter Vorlage der Abrechnung, unsachgemäßer Führung der Konten oder fehlendem Beschlussbuch. In diesem Fall kann man den Verwaltervertrag vorzeitig kündigen. Da dies manchmal mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann ich Ihnen ohne Einzelheiten zu kennen hier keine pauschale Antwort geben. Wir beraten Sie gern. Sprechen Sie uns an.

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Kommentare: 4
  • #1

    Alex Braun (Dienstag, 21 Juli 2020 19:26)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bezüglich des Themas des Verwalterwechsel WEG schreiben Sie "Hier reichen zwei Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft aus. Ein Muster für entsprechende Beschlüsse stellen wir Ihnen gern zu Verfügung." Gerne würden wir Ihr Angebot in Anspruch nehmen und die Beschlüsse haben.

    Wir sind eine WEG aus 4 Parteien in Wuppertal und möchten den Verwalter wechseln. Der Vertrag läuft zum Ende August aus.

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Alex Braun
    braun3000@mail.de

  • #2

    von Kathen Hausverwaltung + Immobilien GmbH (Mittwoch, 22 Juli 2020 08:30)

    Sehr geehrter Herr Braun,

    sofern die Bestelldauer + Vertrag einheitlich Ende August auslaufen, ist grundsätzlich der Beschluss zur Bestellung des Verwalters mit einem Beschluss möglich. Ein Beispiel für eine Beschlussformulierung haben wir Ihnen per E-Mail gesendet.

    Viele Grüße
    Robin von Kathen

  • #3

    Anja Braun (Montag, 12 Oktober 2020 14:43)

    Sehr geehrte Damen und Herren, bei uns läuft Ende des Jahres der Verwaltervertrag nach fünf Jahren aus. Wir sind mit dem Verwalter nicht zufrieden und möchten nun einen anderen Verwalter wählen. Hier zu habe ich einen Mustervertrag von einer anderen Verwaltung erhalten und zur Wahl stellt sich auch wieder unser alter Verwalter. Reicht es aus, auf die Tagesordnung setzen zu lassen, „Wahl des Verwalters“ und darauf zu achten, dass nicht die Wiederwahl aufgeführt wird? Da der alte Vertrag ausläuft, ist es doch nicht notwendig, noch einen weiteren Verwalter zu bemühen, uns ein Angebot zuzusenden oder? Wir sind uns alle einig, Dass wir den Verwalter, von dem wir bereits ein Angebot vorliegen haben, wählen möchten und nicht mehr den alten Verwalter. Für eine kurzfristige Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar, da die Eigentümerversammlung in den nächsten drei Wochen stattfinden wird. Ich bedanke mich schon jetzt recht herzlich und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

  • #4

    von Kathen Hausverwaltung + Immobilien GmbH (Dienstag, 13 Oktober 2020 12:25)

    Sehr geehrte Frau Braun,

    grundsätzlich sind drei Alternativangebote vorzulegen, um das Risiko einer Beschlussanfechtung zu vermeiden. Sofern Sie sich in der Eigentümergemeinschaft einig sind, obliegt es Ihrer individuellen Einschätzung ein abweichendes Vorgehen zu wählen. Hier wäre doch die zu beauftragende Verwaltung Ihr idealer Ansprechpartner hinsichtlich der Vorgehensweise.

    Ihre von Kathen Hausverwaltung + Immobilien GmbH